Wednesday 22 February 2017

Aufwendungen Aktienoptionen Ifrs

Brand Valuation News Mitarbeiterbeteiligungsbewertung nach IFRS 2 IFRS 2, Aktienbasierte Vergütung verlangt von Unternehmen, den beizulegenden Zeitwert der den Mitarbeitern gewährten Mitarbeiterbezugsrechte zu messen, wie dieser Artikel erläutert. Einführung in die Mitarbeiterbeteiligungsbewertung nach IFRS 2 IFRS 2 Die aktienbasierte Vergütung setzt konzerninterne Gesellschaften voraus, den beizulegenden Zeitwert der den Mitarbeitern gewährten Mitarbeiterbezugsrechte zu messen und diesen Betrag als Aufwand zu erfassen. In diesem Beitrag stellen wir die wesentlichen Elemente der Mitarbeiterbeteiligungsbewertung nach IFRS 2, Aktienbasierte Vergütung, vor. Eine Option bezieht sich auf das Recht, einen Vermögenswert zu einem späteren Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis zu kaufen oder zu verkaufen oder eine Zahlung zu erhalten. Die Mitarbeiteraktienoption ist eher ein Recht als eine Verpflichtung, so dass der Eigentümer einer Aktienoption die Option nicht ausüben wird, wenn es nicht rentabel ist, dies zu tun. Ein lsquocallrsquo Option ist das Recht, ein Vermögenswert zu kaufen, und ein lsquoputrsquo Option ist das Recht, eine Option zu verkaufen. Mitarbeiteraktienoptionen sind häufig, aber nicht immer, Call-Optionen über die Aktien der beschäftigenden Gesellschaft. Aktienbeteiligung nach IFRS 2, Aktienbasierte Vergütung Der beizulegende Zeitwert einer Option nach IFRS 2, Anteilsbasierte Vergütung, ist der Betrag, für den die Option ausgetauscht, eine Schuld beglichen oder ein gewährtes Eigenkapitalinstrument ausgetauscht werden könnte, Zwischen sachverständigen, vertragswilligen und vertragswilligen Geschäftspartnern. Die Bewertung von Barausgleichszahlungen von Mitarbeitern unterscheidet sich von der Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungsoptionen, die nach der Equity-Methode abgewickelt werden oder bei denen eine Wahlmöglichkeit besteht Optionsaussteller oder Inhaber. IFRS 2, Anteilsbasierte Vergütung verlangt, dass der beizulegende Zeitwert der Optionen, die als Barausgleich betrachtet werden, zu jedem Stichtag aktualisiert wird. Für den Fall, dass die Mitarbeiteraktienoptionen im Eigenkapital IFRS 2 berücksichtigt werden, erfordert die aktienbasierte Vergütung konforme Unternehmen, den beizulegenden Zeitwert der den Mitarbeitern gewährten Mitarbeiterbezugsrechte erst am Tag der Gewährung zu bewerten. Die Unternehmen müssen dann den aggregierten beizulegenden Zeitwert der Mitarbeiteraktienoption für die beste Schätzung der Anzahl der erwarteten Aktienoptionen berücksichtigen. Der Gesamtaufwand basiert somit auf der Anzahl der Eigenkapitalinstrumente, die nach der folgenden Formel ausgegeben werden: Fair Value x Anzahl der erwarteten Weste Die Anzahl der erwarteten Währung kann revidiert werden, wenn nachfolgende Informationen darauf hindeuten, dass die zu erwartende Währung von früheren Schätzungen abweicht . Anpassungen können dann ggf. an den in den nachfolgenden Geschäftsjahren erfassten Aufwendungen vorgenommen werden. Da die Fair Value Komponente des Equity Settled Mitarbeiteraktienoptionswertaufwandes nicht aktualisiert wird, ist es wichtig, diesen Wert korrekt und mit Genauigkeit und Präzision zu ermitteln. Entscheidend für eine korrekte Bewertung der Mitarbeiteraktienoptionen ist es, alle relevanten und wesentlichen Annahmen zu berücksichtigen und anschließend ein Bewertungsmodell zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zu wählen, der diese Annahmen widerspiegelt. Ausübungsbedingungen gemäß IFRS 2, Anteilsbasierte Vergütung Ausübungsbedingungen sind Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausübung von Optionsrechten hat und somit erhebliche Auswirkungen auf den Optionswert haben kann. Zu den Voraussetzungen für den Ausübungsvertrag gehören unter anderem die Bedingungen für die Erfüllung eines bestimmten Zeitraums und Leistungsvoraussetzungen, die die Erfüllung bestimmter Leistungsziele erfordern (z. B. eine bestimmte Erhöhung des Unternehmenserfolgs über einen bestimmten Zeitraum). Sofern die gewährten Mitarbeiterbezugsrechte unverfallbar sind, wird der Aufwand vollständig erfasst. Wenn die Mitarbeiteraktienoptionen nicht unverfallbar sind, geht die Gesellschaft davon aus, dass die zu erbringenden Leistungen (im Austausch für den Erhalt der gewährten Optionen) über den Erdienungszeitraum eingetreten sind, wobei der Aufwand gleichmäßig über den Zeitraum der Ausübungsperiode verteilt wird. IFRS 2, Aktienbasierte Vergütung unterscheidet zwischen der Behandlung von Markt - und nicht marktorientierten Performancevesting-Bedingungen. Market-Vesting-Bedingungen sind jene, die mit dem Marktpreis eines Unternehmens verbunden sind, wie zum Beispiel die Erreichung eines bestimmten Aktienkurses oder eines bestimmten Ziels auf der Grundlage eines Vergleichs des Aktienkurses der Gesellschaft mit einem Index der Aktienkurse anderer Unternehmen. Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sind marktbasierte Leistungsbedingungen zu berücksichtigen. Nicht marktübliche Ausübungsbedingungen wie Ertragsziele oder Aktienaktien können bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten bei einer Mitarbeiterbeteiligung nicht berücksichtigt werden. Stattdessen spiegeln sich die nicht marktorientierten Ausübungsbedingungen durch die Anpassung der Anzahl der erwarteten Eigenkapitalinstrumente wider. Zusammenfassung Die Intention von IFRS 2, die aktienbasierte Vergütung, entspricht in ihrer Forderung dem Service der Mitarbeiter mit dem Aufwand der Vergütung. Im Falle von Mitarbeiteraktienoptionen ist der Wert dieser Vergütung in der Regel abhängig von der erbrachten Leistung und anderen Elementen. Wenn Sie weitere Informationen zu einem bestimmten Markenwert-Thema erhalten möchten, rufen Sie uns bitte unter 44 (0) 20 7089 9236 an oder senden Sie uns eine E-Mail. Besuchen Sie auch IP Review für eine monatliche Zusammenfassung von IP-relevanten Nachrichten. Archiv nach Jahr Marke Bewertung Geschichten x1F4F0 Top 5 Marke Bewertungsgeschichten Warum Kanzleien sind wie Cocktails Von Cobbetts zu Cosmopolitans: Kanzleien sind wie Cocktails, behauptet Markenforschung Rechtsanwälte sollten auf ihre Marken suchen, um ihre Zukunft zu sichern haben kleine Kanzleien haben eine Marke Solicitors Journal: Ein unschuldiger Fehler Brand Valuation News Die Power 100, 2015 steht ab sofort auf drinkspowerbrands zum Download bereit. Auch im zehnten Jahr blickt diese Ausgabe auf die Trends der letzten zehn Jahre zurück. XF611 Social Media Markenbewertung News Copyright copy2003-2017 Intangible Business Limited. Alle Rechte vorbehalten Cookies auf dieser Website Wir verwenden Cookies, um sicherzustellen, dass wir Ihnen die besten Erfahrungen auf unserer Website geben. Wenn Sie ohne Änderung Ihrer Einstellungen fortfahren, gehen Sie davon aus, dass Sie gerne alle Cookies auf dieser Website erhalten. Wenn Sie möchten, können Sie die Cookie-Einstellungen jederzeit ändern, indem Sie hier klicken. Sie können diese Aussage ausblenden, indem Sie hier klicken (Von der 23. Februar 2004 Ausgabe von Deloitte s Washington Bulletin eine regelmäßige Aktualisierung der rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen im Zusammenhang mit Leistungen an Arbeitnehmer.) IASB stellt Regel für die Ausgabe von Aktienoptionen Das International Accounting Standards Board am Februar 19 gemäß Internationaler Rechnungslegungsstandard 2, Aktienbasierte Vergütung 2 (IFRS 2), verpflichtet, nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen nach einem IASB-Pressemitteilung Aktienoptionszuschüsse zu Beginn des nächsten Jahres zu verlangen. Obwohl IFRS 2 nicht für U. S.-Gesellschaften gilt, wird das Financial Accounting Standards Board im März eine ähnliche Regelung vorschlagen. Die Tatsache, dass der IASB nunmehr IFRS 2 veröffentlicht hat, wirft dem FASB zusätzlichen Druck auf, in dieser Frage zu handeln. In der IASB-Pressemitteilung werden nach IFRS 2 folgende wesentliche Erfordernisse hervorgehoben: Die IFRS verlangt, dass aktienbasierte Vergütungsgeschäfte in ihren Abschlüssen, einschließlich Transaktionen mit Mitarbeitern oder anderen mit Barmitteln, anderen Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten abzurechnenden Parteien, anerkannt werden Das Unternehmen. Es bestehen keine Ausnahmen von den IFRS, abgesehen von Transaktionen, für die andere Standards gelten. Grundsätzlich sollten Geschäfte, bei denen Waren oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens eingehen, mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Waren oder Dienstleistungen bewertet werden, es sei denn, der beizulegende Zeitwert kann nicht zuverlässig geschätzt werden. Kann das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Waren oder Dienstleistungen nicht zuverlässig abschätzen, muss das Unternehmen die Transaktion anhand des beizulegenden Zeitwerts der gewährten Eigenkapitalinstrumente messen. Für Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen Personen, die ähnliche Leistungen erbringen, ist das Unternehmen verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zu bewerten, da es in der Regel nicht möglich ist, den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Mitarbeiterleistungen zuverlässig abzuschätzen. Der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente wird zum Gewährungszeitpunkt bewertet. Bei Geschäften mit anderen Parteien (d. H. Mit Ausnahme von Mitarbeitern und solchen, die ähnliche Dienstleistungen anbieten) besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der beizulegende Zeitwert der empfangenen Waren und Dienstleistungen zuverlässig geschätzt werden kann. Der beizulegende Zeitwert wird zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ware oder der Gegenpartei bewertet. In seltenen Fällen, wenn die Vermutung widerlegt wird, wird die Transaktion unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente, gemessen zum Zeitpunkt des Erhalts der Gegenleistung oder der Gegenpartei, bewertet. Für nach dem beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente gemessene Waren oder Dienstleistungen legt das IFRS fest, dass bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der Aktien oder Optionen zum relevanten Messtermin (grundsätzlich) keine Ausübungsbedingungen berücksichtigt werden über). Stattdessen werden die Ausübungsbedingungen durch die Anpassung der Anzahl der in die Bewertung des Transaktionsbetrages einbezogenen Eigenkapitalinstrumente berücksichtigt, so dass letztlich der für Gegenstände oder Dienstleistungen als Gegenleistung für die gewährten Eigenkapitalinstrumente anerkannte Betrag auf der Eigenkapitalausstattung beruht Instrumente, die schließlich Weste. Die IFRS verlangen, dass der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente, soweit verfügbar, auf Marktpreisen beruht und die Bedingungen, unter denen diese Eigenkapitalinstrumente gewährt werden, zu berücksichtigen sind. In Ermangelung von Marktpreisen wird der beizulegende Zeitwert unter Verwendung eines Bewertungsverfahrens geschätzt, um zu schätzen, was der Preis dieser Eigenkapitalinstrumente am Messetag in einem Arrestgeschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien gewesen wäre. Der IFRS legt auch Anforderungen fest, wenn die Bedingungen einer Options - oder Aktienbeteiligung modifiziert werden (z. B. eine Option wird neu bewertet) oder wenn ein Zuschuss storniert, zurückgekauft oder durch eine andere Eigenkapitalinstrumentierung ersetzt wird. Für aktienbasierte Vergütungen mit Barausgleich erfordert der IFRS ein Unternehmen, die erworbenen Waren oder Dienstleistungen und die zum beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit entstandene Verbindlichkeit zu bewerten. Bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit ist das Unternehmen verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert der Verbindlichkeit zu jedem Bilanzstichtag und dem Tag der Abrechnung neu zu bewerten, wobei Wertänderungen in der Periode erfolgswirksam erfasst werden. Der IFRS enthält auch Anforderungen an aktienbasierte Vergütungsvorgänge, bei denen die Bedingungen der Vereinbarung entweder das Unternehmen oder den Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen vorsehen, mit der Wahl, ob das Unternehmen die Transaktion in bar oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten abwickelt. Das IFRS schreibt verschiedene Offenlegungspflichten vor, um es den Abschlussleitern zu ermöglichen, Folgendes zu verstehen: a) Art und Umfang der anteilsbasierten Vergütungsregelungen, die während des Zeitraums bestanden b) wie der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Waren oder Dienstleistungen oder der beizulegende Zeitwert von Die während des Berichtszeitraums gewährten Eigenkapitalinstrumente und c) die Auswirkung von aktienbasierten Vergütungsgeschäften auf den Unternehmenserfolg für den Zeitraum und seine Vermögenslage. Bitte wenden Sie sich an Ihren Deloitte-Berater, wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen. Die Informationen in diesem Washington Bulletin sind nur allgemeiner Natur und nicht beabsichtigt, Ratschläge oder Anleitungen für spezifische Situationen zu geben. Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen zu diesem Artikel benötigen, kontaktieren Sie bitte Martha Priddy Patterson (202.879.5634) oder Robert B. Davis (202.879.3094). BenefitsLink ist ein unabhängiger nationaler Dienstleistungsempfänger für Arbeitnehmer, der nicht offiziell an Firmen und Unternehmen angeschlossen ist, die viel von den auf dieser Website veröffentlichten Inhalten und Anzeigen einschließlich des oben gezeigten Artikels liefern. Webmaster: Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihrem Webbrowser, um eine E-Mail an den Webmaster zu senden. Copy 2017 BenefitsLink, Inc. DatenschutzerklärungDiese Website verwendet Cookies, um Ihnen einen responsiveren und persönlichen Service bieten zu können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Benutzung unserer Cookies einverstanden. Bitte lesen Sie unseren Cookie Hinweis für weitere Informationen über die Cookies, die wir verwenden und wie zu löschen oder zu blockieren. Die volle Funktionalität unserer Website wird in Ihrer Browser-Version nicht unterstützt, oder Sie haben möglicherweise den Kompatibilitätsmodus ausgewählt. Deaktivieren Sie den Kompatibilitätsmodus, aktualisieren Sie Ihren Browser auf mindestens Internet Explorer 9 oder versuchen Sie es mit einem anderen Browser wie Google Chrome oder Mozilla Firefox. IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung Quick Article Links IFRS 2 Die aktienbasierte Vergütung verlangt, dass aktienbasierte Vergütungsgeschäfte (wie z. B. gewährte Aktien, Aktienoptionen oder Aktienwertsteigerungsrechte) in ihren Jahresabschlüssen, einschließlich Transaktionen mit Mitarbeitern oder anderen, anerkannt werden Parteien in bar, anderen Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens. Für aktienbasierte Vergütungen und aktienbasierte Vergütungen sowie für die Auswahl von Bar - oder Eigenkapitalinstrumenten werden spezifische Anforderungen berücksichtigt. IFRS 2 wurde ursprünglich im Februar 2004 begeben und erstmals auf Geschäftsjahre angewendet, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen. Geschichte des IFRS 2 G41 Diskussionspapier Rechnungslegung für aktienbasierte Vergütungen veröffentlicht Kommentarschluss 31.10.2000 Projekt zur IASB-Agenda hinzugefügt Geschichte des Projekts IASB fordert Stellungnahmen zum G41-Diskussionspapier Rechnungslegung für aktienbasierte Vergütungen Anmeldeschluss 15. Dezember 2001 Exposure Draft ED 2 Anteilsbasierte Vergütung veröffentlicht Anmeldeschluss 7. März 2003 IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung Wirksam für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen (Änderung von IFRS 2) Gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Geändert durch Verbesserungen der IFRS (Anwendungsbereich von IFRS 2 und überarbeiteter IFRS 3) Gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen. Geändert durch Konzernbezogene aktienbasierte Vergütungstransaktionen Gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen. Geändert durch Jährliche Verbesserungen der IFRS 20102012 Zyklus (Definition der Ausübungsbedingungen) Perioden beginnend am oder nach dem 1. Juli 2014 Geändert durch Einstufung und Bewertung von anteilsbasierten Vergü - tungstransaktionen (Änderungen von IFRS 2) Gültig für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen Interpretationen Zu prüfende Änderungen Zusammenfassende Darstellung von IFRS 2 Deloitte IFRS Global Office hat eine aktualisierte Version unseres IAS Plus Leitfadens zu IFRS 2 Share-based Payment 2007 (PDF 748k, 128 Seiten) veröffentlicht. Der Leitfaden erläutert nicht nur die Detailbestimmungen des IFRS 2, sondern auch die Anwendung in vielen Praxisfällen. Aufgrund der Komplexität und Vielfalt der aktienbasierten Vergütungen in der Praxis ist es nicht immer möglich, endgültig zu sein, was die richtige Antwort ist. In diesem Leitfaden teilt Deloitte jedoch gemeinsam mit Ihnen unseren Lösungsansatz, der unserer Ansicht nach dem Ziel des Standards entspricht. Sonderausgabe unseres IAS Plus-Newsletters Eine vierseitige Zusammenfassung von IFRS 2 finden Sie in einer Sonderausgabe unseres IAS Plus-Newsletters (PDF 49k). Definition der aktienbasierten Vergütung Eine aktienbasierte Vergütung ist eine Transaktion, bei der das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen entweder als Gegenleistung für seine Eigenkapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten für Beträge erhält, die auf dem Preis der Gesellschaftsanteile oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens beruhen . Die Rechnungslegungsanforderungen für die aktienbasierte Vergütung hängen von der Abwicklung der Transaktion ab, dh von der Emission von (a) Eigenkapital, (b) Barmitteln oder (c) Eigenkapital oder Barmitteln. Das Konzept der aktienbasierten Vergütungen ist breiter als Aktienoptionen. IFRS 2 umfasst die Ausgabe von Aktien oder Aktienrechten als Gegenleistung für Leistungen und Waren. Beispiele von Posten, die in den Anwendungsbereich von IFRS 2 fallen, sind Aktienwertsteigerungsrechte, Mitarbeiterbeteiligungspläne, Mitarbeiterbeteiligungspläne, Aktienoptionspläne und Pläne, in denen die Ausgabe von Aktien (oder Aktienrechten) vom Markt oder vom Markt abhängig sein kann Bedingungen. IFRS 2 gilt für alle Gesellschaften. Es gibt keine Befreiung für private oder kleinere Unternehmen. Darüber hinaus sind Tochtergesellschaften, die ihre Eltern oder Tochtergesellschaften als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen nutzen, im Rahmen des Standards. Es gibt zwei Befreiungen des allgemeinen Anwendungsbereichs: Erstens sollte die Ausgabe von Anteilen an einem Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse bilanziert werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass aktienbasierte Vergütungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von denen im Zusammenhang mit fortgeführten Mitarbeiterdienstleistungen unterschieden werden. Zudem behandelt IFRS 2 keine anteilsbasierten Vergütungen im Rahmen der Ziffern 8-10 von IAS 32 Finanzinstrumente: Präsentation. Oder die Ziffern 5-7 von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Daher sollten IAS 32 und IAS 39 für marktbasierte Derivatkontrakte angewandt werden, die in Aktien oder Aktienrechten abgewickelt werden können. IFRS 2 gilt nicht für aktienbasierte Vergütungsvorgänge, außer für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen. Dividendenausschüttungen, der Erwerb eigener Aktien und die Ausgabe zusätzlicher Aktien fallen daher nicht in den Anwendungsbereich. Ansatz und Bewertung Die Ausgabe von Aktien oder Aktienrechten erfordert eine Erhöhung des Anteils des Eigenkapitals. IFRS 2 verlangt, dass der Verrechnungsbetrag aufwandswirksam ist, wenn die Zahlung für Waren oder Dienstleistungen kein Vermögenswert darstellt. Der Aufwand ist zu erfassen, wenn die Waren oder Dienstleistungen verbraucht werden. Zum Beispiel würde die Ausgabe von Aktien oder Rechte auf Aktien zu kaufen Inventar als eine Erhöhung der Inventur präsentiert werden und würde nur dann aufgewendet werden, wenn das Inventar verkauft oder beeinträchtigt wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausgabe von vollständig in Anspruch genommenen Aktien oder Aktienrechten auf vergangene Leistungen zurückzuführen ist, wobei der volle Zeitwert des beizulegenden Zeitwertes sofort er - forderlich ist. Die Ausgabe von Anteilen an Mitarbeiter mit etwa einer dreijährigen Sperrfrist gilt als Dienstleistung über den Erdienungszeitraum. Daher sollte der beizulegende Zeitwert der am Tag der Zuteilung ermittelten anteilsbasierten Vergütung über den Erdienungszeitraum aufgewandt werden. Grundsätzlich entspricht der Gesamtaufwand für aktienbasierte Vergütungen, die auf Aktien basieren, gleich dem Vielfachen der gesamten beizulegenden Zeitwerte und dem beizulegenden Zeitwert dieser Instrumente. Kurz gesagt, es gibt Abstimmung bis zu reflektieren, was passiert während der Vesting-Periode. Wenn jedoch die aktienbasierte Vergütung mit aktienbasierter Vergütung eine marktbezogene Performance-Bedingung aufweist, wird der Aufwand weiterhin erfasst, wenn alle anderen Ausübungsbedingungen erfüllt sind. Das folgende Beispiel zeigt eine typische aktienbasierte Vergütung. Abbildung Anerkennung der Mitarbeiteraktienoption Die Gesellschaft gewährt insgesamt 100 Aktienoptionen an 10 Mitglieder ihrer Geschäftsleitung (jeweils 10 Optionen) am 1. Januar 20X5. Diese Optionen bestehen zum Ende eines Dreijahreszeitraums. Die Gesellschaft hat festgestellt, dass jede Option zum Zeitpunkt der Gewährung von 15 Jahren einen beizulegenden Zeitwert hat. Das Unternehmen geht davon aus, dass alle 100 Optionen zum 30. Juni 20X5 - dem Ende der ersten sechsmonatigen Zwischenberichterstattung - anstehen Periode. Dr. Aktienoptionsaufwand (90 15) 6 Perioden 225 pro Periode. 225 4 250250250 150 Je nach Art der anteilsbasierten Vergütung kann der beizulegende Zeitwert durch den Wert der ausgegebenen Aktien oder Aktienrechte oder durch den Wert der erhaltenen Waren oder Dienstleistungen bestimmt werden. Grundsätzlich sollten Geschäfte, bei denen Waren oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens eingehen, mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Waren oder Dienstleistungen bewertet werden. Nur wenn der beizulegende Zeitwert der Waren oder Dienstleistungen nicht verlässlich bestimmt werden kann, wäre der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zu verwenden. Messung von Mitarbeiteraktienoptionen. Für Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen Personen, die ähnliche Leistungen erbringen, ist das Unternehmen verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zu bewerten, da es in der Regel nicht möglich ist, den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Mitarbeiterleistungen zuverlässig abzuschätzen. Bei der Bewertung von Fair Value - Optionen. Für Transaktionen, die zum beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente (wie Geschäfte mit Mitarbeitern) bewertet werden, ist der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung zu bewerten. Bei der Messung der Fair Value - Waren und Dienstleistungen. Für Geschäfte, die zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Waren oder Dienstleistungen bewertet werden, ist der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt des Erhalts dieser Waren oder Dienstleistungen zu schätzen. Messanleitung. Für nach dem beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente gemessene Waren oder Dienstleistungen legt IFRS 2 fest, dass bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwertes der Aktien oder Optionen am relevanten Bewertungstag (soweit nicht anders ausgewiesen) grundsätzlich Ausübungsbedingungen nicht berücksichtigt werden über). Stattdessen werden die Ausübungsbedingungen durch die Anpassung der Anzahl der in die Bewertung des Transaktionsbetrages einbezogenen Eigenkapitalinstrumente berücksichtigt, so dass letztlich der für Gegenstände oder Dienstleistungen als Gegenleistung für die gewährten Eigenkapitalinstrumente anerkannte Betrag auf der Eigenkapitalausstattung beruht Instrumente, die schließlich Weste. Mehr Messführung. IFRS 2 verlangt, dass der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente, soweit verfügbar, auf Marktpreisen basiert und die Bedingungen, unter denen diese Eigenkapitalinstrumente gewährt werden, zu berücksichtigen sind. In Ermangelung von Marktpreisen wird der beizulegende Zeitwert unter Verwendung einer Bewertungsmethode geschätzt, um zu schätzen, was der Preis dieser Eigenkapitalinstrumente am Messetag in einem Arrestgeschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien gewesen wäre. Der Standard gibt nicht an, welches bestimmte Modell verwendet werden soll. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann. Nach IFRS 2 ist die aktienbasierte Vergütung mit dem beizulegenden Zeitwert für börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen zu bewerten. IFRS 2 erlaubt die Verwendung des inneren Wertes (dh des beizulegenden Zeitwertes der Aktien abzüglich des Ausübungspreises) in den seltenen Fällen, in denen der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente nicht verlässlich ermittelt werden kann. Dies ist jedoch nicht einfach am Tag der Gewährung gemessen. Ein Unternehmen müsste an jedem Berichtsstichtag bis zur endgültigen Abwicklung den inneren Wert neu bewerten. Leistungsbedingungen. IFRS 2 unterscheidet zwischen dem Umgang mit marktbasierten Performance-Bedingungen und den nicht marktorientierten Performance-Bedingungen. Marktbedingungen sind jene, die sich auf den Marktpreis eines Gesellschaftskapitals beziehen, wie z. B. die Erreichung eines bestimmten Aktienkurses oder eines bestimmten Ziels auf der Grundlage eines Vergleichs des Unternehmenspreises mit einem Index der Aktienkurse anderer Unternehmen. Marktbezogene Performance-Bedingungen werden in die zeitpunktbezogene Fair-Value-Bewertung einbezogen (ähnlich werden nicht-vesting Bedingungen bei der Bewertung berücksichtigt). Der Fair Value der Eigenkapitalinstrumente wird jedoch nicht angepasst, um nicht marktbasierte Leistungsmerkmale zu berücksichtigen, die stattdessen durch die Anpassung der Anzahl der in die Bewertung des aktienbasierten Vergütungstransaktors einbezogenen Eigenkapitalinstrumente berücksichtigt werden Berichtigt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Eigenkapitalinstrumente gehandelt werden. Anmerkung: Jährliche Verbesserungen der IFRS 20102012 Zyklusänderungen s die Definitionen der Ausübungsbedingungen und Marktbedingung und fügt Definitionen für Leistungsbedingung und Dienstbedingung (die vorher Bestandteil der Definition der Ausübungsbedingung waren). Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Änderungen, Streichungen und Abschlüsse Die Feststellung, ob eine Änderung der Bedingungen Auswirkungen auf den bilanzierten Betrag hat, hängt davon ab, ob der beizulegende Zeitwert der neuen Instrumente größer ist Als der beizulegende Zeitwert der ursprünglichen Instrumente (beide zu dem Umstellungszeitpunkt bestimmt). Eine Änderung der Bedingungen, zu denen Eigenkapitalinstrumente gewährt wurden, kann Auswirkungen auf die zu erfassenden Aufwendungen haben. IFRS 2 verdeutlicht, dass die Leitlinien für Änderungen auch für Instrumente gelten, die nach dem Ausübungszeitpunkt geändert wurden. Sofern der beizulegende Zeitwert der neuen Instrumente höher ist als der beizulegende Zeitwert der Altinstrumente (z. B. durch Verringerung des Ausübungspreises oder Ausgabe zusätzlicher Instrumente), wird der Inkrementalbetrag über die verbleibende Wartezeit analog zum Original erfasst Menge. Erfolgt die Änderung nach Ablauf der Sperrfrist, so wird der inkrementelle Betrag sofort erkannt. Wenn der beizulegende Zeitwert der neuen Instrumente unter dem beizulegenden Zeitwert der Altinstrumente liegt, sollte der ursprüngliche beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente als unverändert bewertet werden. Die Streichung oder Abwicklung von Eigenkapitalinstrumenten wird als eine Beschleunigung des Erdienungszeitraums verbucht, weshalb jeder nicht anerkannte Betrag, der ansonsten verrechnet worden wäre, unverzüglich zu erfassen ist. Alle Zahlungen, die mit der Annullierung oder Abwicklung (bis zum beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente) getätigt werden, sollten als Rückkauf einer Beteiligung bilanziert werden. Jegliche über den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente hinausgehende Zahlung wird als Aufwand erfasst. Neue Eigenkapitalinstrumente können als Ersatz für aufgegebene Eigenkapitalinstrumente identifiziert werden. In diesen Fällen werden die umgesetzten Eigenkapitalinstrumente als Änderungen berücksichtigt. Der beizulegende Zeitwert der ersetzten Eigenkapitalinstrumente wird zum Gewährungszeitpunkt bestimmt, während der beizulegende Zeitwert der stornierten Instrumente zum Zeitpunkt der Kündigung, abzüglich etwaiger Barauszahlungen bei der Kündigung, die als Abzug vom Eigenkapital bilanziert wird, bestimmt wird. Offenlegung Geforderte Angaben beinhalten: Art und Umfang der anteilsbasierten Vergütungsregelungen, die während des Zeitraums bestanden, in dem der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Waren oder Dienstleistungen oder der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente während des Berichtszeitraums die Wirkung der Aktie bestimmt wurden - basierten Zahlungsvorgängen auf das Ergebnis der Periode für den Zeitraum und seine Finanzlage. Inkrafttreten IFRS 2 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen. Eine frühere Anwendung wird gefördert. Überleitung Sämtliche nach dem 7. November 2002 gewährten aktienbasierten Vergütungen, die noch nicht am Tag des Inkrafttretens von IFRS 2 bestehen, werden nach den Vorschriften des IFRS 2 bilanziert. Die Gesell - schaften sind zulässig und ermutigt, aber nicht erforderlich Dieser IFRS auf andere Eigenkapitalinstrumente, wenn (und nur wenn) das Unternehmen zuvor den Marktwert der nach IFRS 2 ermittelten Eigenkapitalinstrumente öffentlich offengelegt hat. Die nach IAS 1 dargestellten Vergleichsinformationen werden für alle Zuwendungen von Die den Anforderungen des IFRS 2 entsprechen. Die Anpassung, die diese Änderung widerspiegelt, wird in der Eröffnungsbilanz der Gewinnrücklagen für den frühesten dargestellten Zeitraum dargestellt. IFRS 2 ändert § 13 der IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, um eine Freistellung für aktienbasierte Vergütungsvorgänge einzuführen. Ähnlich wie Unternehmen, die bereits IFRS anwenden, müssen Erstanwender IFRS 2 für aktienbasierte Vergütungsgeschäfte am oder nach dem 7. November 2002 anwenden. Zudem ist ein Erstanwender nicht verpflichtet, IFRS 2 auf anteilsbasierte Vergütungen anzuwenden Nach dem 7. November 2002, der vor dem späteren Zeitpunkt (a) dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS und b) dem 1. Januar 2005 besteht. Ein Erstanwender kann beschließen, IFRS 2 früher nur anzuwenden, wenn er den beizulegenden Zeitwert der Aktie öffentlich bekannt gegeben hat Aktienbasierte Vergütungen, die zum Bewertungsstichtag gemäß IFRS 2 ermittelt wurden. Abweichungen zum FASB Statement 123 Revised 2004 Im Dezember 2004 veröffentlichte der US-amerikanische FASB die FASB Statement 123 (revised 2004) Aktienbasierte Vergütung. Gemäß Statement 123 (R) sind die Entschädigungskosten für aktienbasierte Vergütungsvorgänge im Abschluss anzugeben. Klicken Sie für FASB Pressemitteilung (PDF 17k). Deloitte (USA) hat eine Sonderausgabe seines Heads Up-Newsletters veröffentlicht, in dem die wichtigsten Konzepte der FASB-Erklärung Nr. 123 (R) zusammengefasst sind. Klicken Sie hier, um den Heads Up Newsletter herunterzuladen (PDF 292k). Während die Aussage 123 (R) weitgehend mit IFRS 2 übereinstimmt, bleiben einige Unterschiede bestehen, wie in einem QampA-Dokument FASB beschrieben, das zusammen mit dem neuen Statement: Q22 veröffentlicht wird. Ist die Erklärung mit den International Financial Reporting Standards konvergent Die Aussage ist weitgehend mit dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 2, Anteilsbasierte Vergütung, konvergent. Die Aussage und der IFRS 2 haben das Potenzial, sich nur in wenigen Bereichen zu unterscheiden. Die wichtigsten Bereiche werden nachfolgend kurz beschrieben. IFRS 2 erfordert die Anwendung der modifizierten Stichtagsmethode für aktienbasierte Vergütungsvereinbarungen mit Nichtmitgliedern. Demgegenüber verlangt die Ausgabe 96-18, dass die Gewährung von Aktienoptionen und anderen Eigenkapitalinstrumenten an Nichtmit - glieder zu einem früheren Zeitpunkt (1) dem Zeitpunkt, zu dem eine Verpflichtungsermächtigung durch die Gegenpartei zum Erwerb der Eigenkapitalinstrumente erreicht wird, oder (2) An dem die Leistung der Gegenpartei abgeschlossen ist. IFRS 2 enthält strengere Kriterien, um festzustellen, ob ein Mitarbeiterbeteiligungsplan kompensatorisch ist oder nicht. Infolgedessen werden einige Mitarbeiterbeteiligungspläne, für die IFRS 2 eine Anerkennung von Entschädigungskosten erfordert, nicht als Anpassungskosten im Sinne der Erklärung angesehen. IFRS 2 wendet dieselben Maßanforderungen an Mitarbeiteraktienoptionen an, unabhängig davon, ob es sich bei dem Emittenten um eine öffentliche oder eine nicht-öffentliche Einheit handelt. Die Erklärung verlangt, dass ein nicht öffentliches Unternehmen seine Optionen und ähnliche Eigenkapitalinstrumente auf der Grundlage ihres beizulegenden Zeitwerts berücksichtigt, es sei denn, es ist nicht praktikabel, die erwartete Volatilität des Unternehmenspreises zu bewerten. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, seine Aktienoptionen und ähnliche Instrumente zu einem Wert zu bewerten, der die historische Volatilität eines entsprechenden Branchenindexes verwendet. In Steuerhoheitsgebieten wie den Vereinigten Staaten, in denen der Zeitwert der Aktienoptionen grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig ist, ist nach IFRS 2 keine latenten Steueransprüche für die Vergütungskosten im Zusammenhang mit der Zeitwertkomponente des beizulegenden Zeitwerts eines Vermögenswertes zu erfassen vergeben. Ein latenter Steueranspruch wird nur dann erfasst, wenn die Aktienoptionen einen intrinsischen Wert aufweisen, der steuerlich abzugsfähig ist. Daher wird ein Unternehmen, das eine at-the-money Aktienoption an einen Mitarbeiter im Austausch für Dienstleistungen gewährt, Steuereffekte nicht anerkennen, bis diese Auszahlung in-the-money ist. Demgegenüber erfordert die Aufstellung die Anerkennung eines latenten Steueranspruchs auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwertes des Zuschusses. The effects of subsequent decreases in the share price (or lack of an increase) are not reflected in accounting for the deferred tax asset until the related compensation cost is recognized for tax purposes. The effects of subsequent increases that generate excess tax benefits are recognized when they affect taxes payable. The Statement requires a portfolio approach in determining excess tax benefits of equity awards in paid-in capital available to offset write-offs of deferred tax assets, whereas IFRS 2 requires an individual instrument approach. Thus, some write-offs of deferred tax assets that will be recognized in paid-in capital under the Statement will be recognized in determining net income under IFRS 2. Differences between the Statement and IFRS 2 may be further reduced in the future when the IASB and FASB consider whether to undertake additional work to further converge their respective accounting standards on share-based payment. March 2005: SEC Staff Accounting Bulletin 107 On 29 March 2005, the staff of the US Securities and Exchange Commission issued Staff Accounting Bulletin 107 dealing with valuations and other accounting issues for share-based payment arrangements by public companies under FASB Statement 123R Share-Based Payment. For public companies, valuations under Statement 123R are similar to those under IFRS 2 Share-based Payment. SAB 107 provides guidance related to share-based payment transactions with nonemployees, the transition from nonpublic to public entity status, valuation methods (including assumptions such as expected volatility and expected term), the accounting for certain redeemable financial instruments issued under share-based payment arrangements, the classification of compensation expense, non-GAAP financial measures, first-time adoption of Statement 123R in an interim period, capitalisation of compensation cost related to share-based payment arrangements, accounting for the income tax effects of share-based payment arrangements on adoption of Statement 123R, the modification of employee share options prior to adoption of Statement 123R, and disclosures in Managements Discussion and Analysis (MDampA) subsequent to adoption of Statement 123R. One of the interpretations in SAB 107 is whether there are differences between Statement 123R and IFRS 2 that would result in a reconciling item: Question: Does the staff believe there are differences in the measurement provisions for share-based payment arrangements with employees under International Accounting Standards Board International Financial Reporting Standard 2, Share-based Payment (IFRS 2) and Statement 123R that would result in a reconciling item under Item 17 or 18 of Form 20-F Interpretive Response: The staff believes that application of the guidance provided by IFRS 2 regarding the measurement of employee share options would generally result in a fair value measurement that is consistent with the fair value objective stated in Statement 123R. Accordingly, the staff believes that application of Statement 123Rs measurement guidance would not generally result in a reconciling item required to be reported under Item 17 or 18 of Form 20-F for a foreign private issuer that has complied with the provisions of IFRS 2 for share-based payment transactions with employees. However, the staff reminds foreign private issuers that there are certain differences between the guidance in IFRS 2 and Statement 123R that may result in reconciling items. Footnotes omitted Click to download: March 2005: Bear, Stearns Study on Impact of Expensing Stock Options in the United States If US public companies had been required to expense employee stock options in 2004, as will be required under FASB Statement 123R Share-Based Payment starting in third-quarter 2005: the reported 2004 post-tax net income from continuing operations of the SampP 500 companies would have been reduced by 5, and 2004 NASDAQ 100 post-tax net income from continuing operations would have been reduced by 22. Those are key findings of a study conducted by the Equity Research group at Bear, Stearns amp Co. Inc. The purpose of the study is to help investors gauge the impact that expensing employee stock options will have on the 2005 earnings of US public companies. The Bear, Stearns analysis was based on the 2004 stock option disclosures in the most recently filed 10Ks of companies that were SampP 500 and NASDAQ 100 constituents as of 31 December 2004. Exhibits to the study present the results by company, by sector, and by industry. Visitors to IAS Plus are likely to find the study of interest because the requirements of FAS 123R for public companies are very similar to those of IFRS 2. We are grateful to Bear, Stearns for giving us permission to post the study on IAS Plus. The report remains copyright Bear, Stears amp Co. Inc. all rights reserved. Click to download 2004 Earnings Impact of Stock Options on the SampP 500 amp NASDAQ 100 Earnings (PDF 486k). November 2005: Standard amp Poors Study on Impact of Expensing Stock Options In November 2005 Standard amp Poors published a report of the impact of expensing stock options on the SampP 500 companies. FAS 123(R) requires expensing of stock options (mandatory for most SEC registrants in 2006). IFRS 2 is nearly identical to FAS 123(R). SampP found: Option expense will reduce SampP 500 earnings by 4.2. Information Technology is affected the most, reducing earnings by 18. PE ratios for all sectors will be increased, but will remain below historical averages. The impact of option expensing on the Standard amp Poors 500 will be noticeable, but in an environment of record earnings, high margins and historically low operating price-to-earnings ratios, the index is in its best position in decades to absorb the additional expense. SampP takes issue with those companies that try to emphasise earnings before deducting stock option expense and with those analysts who ignore option expensing. The report emphasises that: Standard amp Poors will include and report option expense in all of its earnings values, across all of its business lines. This includes Operating, As Reported and Core, and applies to its analytical work in the SampP Domestic Indices, Stock Reports, as well as its forward estimates. It includes all of its electronic products. The investment community benefits when it has clear and consistent information and analyses. A consistent earnings methodology that builds on accepted accounting standards and procedures is a vital component of investing. By supporting this definition, Standard amp Poors is contributing to a more reliable investment environment. The current debate as to the presentation by companies of earnings that exclude option expense, generally being referred to as non-GAAP earnings, speaks to the heart of corporate governance. Additionally, many equity analysts are being encouraged to base their estimates on non-GAAP earnings. While we do not expect a repeat of the EBBS (Earnings Before Bad Stuff) pro-forma earnings of 2001, the ability to compare issues and sectors depends on an accepted set of accounting rules observed by all. In order to make informed investment decisions, the investing community requires data that conform to accepted accounting procedures. Of even more concern is the impact that such alternative presentation and calculations could have on the reduced level of faith and trust investors put into company reporting. The corporate governance events of the last two-years have eroded the trust of many investors, trust that will take years to earn back. In an era of instant access and carefully scripted investor releases, trust is now a major issue. January 2008: Amendment of IFRS 2 to clarify vesting conditions and cancellations On 17 January 2008, the IASB published final amendments to IFRS 2 Share-based Payment to clarify the terms vesting conditions and cancellations as follows: Vesting conditions are service conditions and performance conditions only. Other features of a share-based payment are not vesting conditions. Under IFRS 2, features of a share-based payment that are not vesting conditions should be included in the grant date fair value of the share-based payment. The fair value also includes market-related vesting conditions. All cancellations, whether by the entity or by other parties, should receive the same accounting treatment. Under IFRS 2, a cancellation of equity instruments is accounted for as an acceleration of the vesting period. Therefore any amount unrecognised that would otherwise have been charged is recognised immediately. Any payments made with the cancellation (up to the fair value of the equity instruments) is accounted for as the repurchase of an equity interest. Any payment in excess of the fair value of the equity instruments granted is recognised as an expense. The Board had proposed the amendment in an exposure draft on 2 February 2006. The amendment is effective for annual periods beginning on or after 1 January 2009, with earlier application permitted. Deloitte has published a Special Edition of our IAS Plus Newsletter explaining the amendments to IFRS 2 for vesting conditions and cancellations (PDF 126k). June 2009: IASB amends IFRS 2 for group cash-settled share-based payment transactions, withdraws IFRICs 8 and 11 On 18 June 2009, the IASB issued amendments to IFRS 2 Share-based Payment that clarify the accounting for group cash-settled share-based payment transactions. The amendments clarify how an individual subsidiary in a group should account for some share-based payment arrangements in its own financial statements. In these arrangements, the subsidiary receives goods or services from employees or suppliers but its parent or another entity in the group must pay those suppliers. The amendments make clear that: An entity that receives goods or services in a share-based payment arrangement must account for those goods or services no matter which entity in the group settles the transaction, and no matter whether the transaction is settled in shares or cash. In IFRS 2 a group has the same meaning as in IAS 27 Consolidated and Separate Financial Statements . that is, it includes only a parent and its subsidiaries. The amendments to IFRS 2 also incorporate guidance previously included in IFRIC 8 Scope of IFRS 2 and IFRIC 11 IFRS 2Group and Treasury Share Transactions . As a result, the IASB has withdrawn IFRIC 8 and IFRIC 11. The amendments are effective for annual periods beginning on or after 1 January 2010 and must be applied retrospectively. Earlier application is permitted. Click for IASB press release (PDF 103k). June 2016: IASB clarifies the classification and measurement of share-based payment transactions On 20 June 2016, the International Accounting Standards Board (IASB) published final amendments to IFRS 2 that clarify the classification and measurement of share-based payment transactions: Accounting for cash-settled share-based payment transactions that include a performance condition Until now, IFRS 2 contained no guidance on how vesting conditions affect the fair value of liabilities for cash-settled share-based payments. IASB has now added guidance that introduces accounting requirements for cash-settled share-based payments that follows the same approach as used for equity-settled share-based payments. Classification of share-based payment transactions with net settlement features IASB has introduced an exception into IFRS 2 so that a share-based payment where the entity settles the share-based payment arrangement net is classified as equity-settled in its entirety provided the share-based payment would have been classified as equity-settled had it not included the net settlement feature. Accounting for modifications of share-based payment transactions from cash-settled to equity-settled Until now, IFRS 2 did not specifically address situations where a cash-settled share-based payment changes to an equity-settled share-based payment because of modifications of the terms and conditions. The IASB has intoduced the following clarifications: On such modifications, the original liability recognised in respect of the cash-settled share-based payment is derecognised and the equity-settled share-based payment is recognised at the modification date fair value to the extent services have been rendered up to the modification date. Any difference between the carrying amount of the liability as at the modification date and the amount recognised in equity at the same date would be recognised in profit and loss immediately. Material on this website is 2017 Deloitte Global Services Limited, or a member firm of Deloitte Touche Tohmatsu Limited, or one of their related entities. See Legal for additional copyright and other legal information. Deloitte refers to one or more of Deloitte Touche Tohmatsu Limited, a UK private company limited by guarantee (DTTL), its network of member firms, and their related entities. DTTL and each of its member firms are legally separate and independent entities. DTTL (also referred to as Deloitte Global) does not provide services to clients. Please see deloitteabout for a more detailed description of DTTL and its member firms. Correction list for hyphenation These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.


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